Muss ich beim Verkauf Umsatzsteuer zahlen?

2025-05-28

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🔍 Einführung

Wer ein Fahrzeug verkauft, fragt sich oft: Muss ich auf den Verkaufspreis Umsatzsteuer berechnen?
Die Antwort hängt davon ab, ob Sie als Privatperson oder Unternehmer verkaufen – und wie das Fahrzeug zuvor genutzt wurde.

In diesem Artikel klären wir, wann beim Autoverkauf Umsatzsteuer fällig wird, wann nicht – und worauf Sie besonders achten müssen.


👤 Privatverkauf: Keine Umsatzsteuer

Als Privatperson verkaufen Sie Ihr Fahrzeug ohne Umsatzsteuer – das heißt, Sie stellen keine Rechnung mit ausgewiesener Steuer und der Verkauf ist für Sie steuerfrei.

✅ Gilt für:

  • Fahrzeuge aus dem Privatvermögen
  • Kein gewerblicher Handel
  • Keine Umsatzsteuer-Voranmeldung notwendig

👔 Unternehmer & Selbstständige: Umsatzsteuerpflicht möglich

Wenn das Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört hat, ist beim Verkauf Umsatzsteuer relevant.

🔹 Beispiele:

  • Sie sind Unternehmer oder Selbstständiger und das Fahrzeug wurde über das Unternehmen geleast oder gekauft
  • Sie haben beim Kauf die Vorsteuer geltend gemacht

🔸 Folge:

  • Beim Verkauf muss die Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen werden (meist 20 %)
  • Gilt auch beim Verkauf an Privatpersonen

📄 Sonderfall: Kleinunternehmerregelung (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG)

Wenn Sie als Unternehmer die Kleinunternehmerregelung nutzen und keine Umsatzsteuer abführen, dürfen Sie auch beim Verkauf keine Umsatzsteuer ausweisen.

❗ Achtung: Das muss klar auf der Rechnung vermerkt werden („Keine Umsatzsteuer aufgrund der Kleinunternehmerregelung“).


🚘 Privatnutzung eines Firmenwagens

Wenn Sie das Fahrzeug aus dem Betriebsvermögen entnehmen, unterliegt dieser Vorgang der Umsatzsteuer (Eigenverbrauch).
Späterer Privatverkauf ist dann nicht nochmals steuerpflichtig – wenn der Wagen korrekt entnommen wurde.


🟡 Fazit

Ob beim Autoverkauf Umsatzsteuer anfällt, hängt vom Verkäuferstatus ab.
Privatverkäufe sind steuerfrei – Unternehmen müssen die Umsatzsteuer korrekt ausweisen, sofern keine Kleinunternehmerregelung greift. Im Zweifel lohnt sich ein Blick in den letzten Leasing-/Kaufvertrag oder eine kurze Rücksprache mit dem Steuerberater.

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